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09.08.10

Steuerregeln zu häuslichen Arbeitszimmern gekippt


(nth) Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hat entschieden: Auch wer nebenberuflich von zu hause aus arbeitet, darf die Kosten fürs private Arbeitszimmer als Werbungskosten geltend machen. Damit wird vielen Steuerzahlern die Möglichkeit zu einer Steuernachzahlung eröffnet.

Die geltende Regelung zur steuerlichen Absetzbarkeit von Arbeitszimmern ist gemäß Beschluss vom Bundesverfassungsgericht verfassungswidrig, da sie gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt. Dieser Beschluss wurde am 29.07.2010 veröffentlicht (Az: 2 BvL 13/09).

Der Bundesfinanzhof hatte bereits im August 2009 erhebliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der seit gut drei Jahren geltenden Einschränkungen bei der Absetzbarkeit für häusliche Arbeitszimmer als Werbungskosten geäußert. Das Bundesverfassungsgericht hat diese Bedenken nun bestätigt und dem Gesetzgeber auferlegt, rückwirkend zum 1. Januar 2007 den verfassungswidrigen Zustand zu beseitigen. Laufende Verfahren seien auszusetzen, entschieden die Karlsruher Richter.

Büro musste beruflicher Mittelpunkt sein

Seit dem 1.1.2007 wird das heimische Arbeitszimmer nur dann steuerlich anerkannt – laut dem aktuellen Gesetzeswortlaut –, wenn es den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet. Nur dann sind die Kosten für ein Büro daheim weiterhin in unbegrenzter Höhe in der Steuererklärung absetzbar. Die Kosten für Arbeitszimmer von Lehrern beispielsweise, bei denen der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit regelmäßig in der Schule liegt, sind grundsätzlich nicht mehr als Werbungskosten abzugsfähig. Betroffen sind aber auch andere Berufsgruppen, wie Außendienstmitarbeiter „ohne eigenen Schreibtisch“.

Kläglicher Sparversuch

Der Staat wollte sich hier bestimmte Kosten einfach sparen. Sobald ein Büro in der privaten Wohnung oder im Wohnhaus steuerlich relevant ist, muss das Finanzamt auch Ausgaben wie Ausstattung oder Renovierung des Raums als Werbungskosten anerkennen. Nun wurde vom Verfassungsgericht die Quittung dafür präsentiert. Diverse Steuerzahler, bei denen der Steuerbescheid noch nicht rechtskräftig ist, können nun eine schöne Nachzahlung vom Finanzamt verlangen.

Quelle: Focus Money online vom 29.07.2010


 

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